- Werbungskosten
- 1. Begriff des Einkommensteuerrechts für Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 I EStG). Sie umfassen die Aufwendungen, die bei Ermittlung der sog. Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) unmittelbar von den Einnahmen abgezogen werden können (⇡ Einkünfteermittlung). W. entsprechen somit den ⇡ Betriebsausgaben bei Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit). Aufwendungen zur Sicherung von steuerfreien Einnahmen können nicht W. sein (§ 3c EStG).- 2. Als W. werden u.a. anerkannt (§ 9 EStG): (1) ⇡ Schuldzinsen und ⇡ Renten, (2) Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden, (3) Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, (4) Mehraufwendungen für ⇡ doppelte Haushaltsführung, (5) Aufwendungen für Arbeitsmittel, (6) ⇡ Absetzung für Abnutzung (AfA), etwa für ein vermietetes Gebäude.- 3. W. sind in tatsächlicher Höhe bei entsprechendem Nachweis abzugsfähig oder in Höhe der ⇡ Pauschbeträge für Werbungskosten, wenn keine höheren W. nachgewiesen werden.- 4. Lohnsteuer: Im Lohnsteuertarif ist ein W.-Pauschbetrag von 920 Euro eingearbeitet. Die diesen überschießenden W. können, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, als lohnsteuerfreie Beträge auf der ⇡ Lohnsteuerkarte eingetragen (⇡ Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) oder im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung (⇡ Veranlagung) geltend gemacht werden.
Lexikon der Economics. 2013.